Sofortschutz bei Unfalltod in der Sterbegeldversicherung
Sterbegeldversicherungen haben neben den normalen Grundleistungen besondere Bedingungen für einen möglichen Unfalltod. So wird zum Beispiel auf eine Wartezeit verzichtet oder eine erhöhte Versicherungssumme ausgezahlt, wenn der Tod durch einen Unfall ausgelöst wird.
Definition von „Unfall“
Die Definition eines Unfalls wird bei den meisten Versicherungsgesellschaften einheitlich ausgelegt:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Manche Sterbegeldversicherungen erweitern diesen Definitionsbegriff insofern, dass der Unfalltod nur dann anerkannt wird, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten ist.
Wegfall der Wartezeit
Bei Sterbegeldtarifen, wo keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, gilt meistens noch eine bestimmte Karenzzeit. In dieser Übergangszeit wird im Versicherungsfall entweder gar keine Leistung oder nur ein Teil der Versicherungssumme ausgezahlt. Wird der Tod und somit der Versicherungsfall allerdings durch einen Unfall hervorgerufen, entfallen die Wartezeiten und der Versicherungsschutz ist sofort gültig.
Doppelte Versicherungssumme
Wenn der Tod durch einen Unfall erfolgt, erhalten Sie beziehungsweise Ihre Hinterbliebenen bei den meisten Anbietern die doppelte Versicherungssumme. Dieser Todesfallbonus ist unabhängig davon, ob sich der Vertrag noch in der Wartezeit befindet oder nicht.
Jedoch gibt es für die doppelte Auszahlung der Versicherungssumme in Einzelfällen auch Einschränkungen. So zum Beispiel bei dem Versicherer GE-BE-IN, der voraussetzt, dass die versicherte Person zum Todeszeitpunkt noch unter 65 Jahre alt ist oder der Vertrag noch nicht beitragsfrei gestellt wurde.
Die Verdopplung gilt laut den Versicherungsbedingungen bei der GE-BE-IN außerdem nicht bei den folgenden Tarifen und Todesursachen:
- Sterbegeldversicherungen gegen Einmalzahlung
- Kostenlose Kindermitversicherungen
- Kinderzusatzversicherungen
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind
- Unfälle durch innere Unruhen, wenn das Mitglied auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
- Unfälle, die dem Mitglied dadurch zustoßen, dass es vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind
Verhalten bei einem Unfalltod
Um grundsätzlich den Anspruch aufgrund eines Unfalltods geltend zu machen, müssen sich die Hinterbliebenen an die Vertragsverpflichtungen der Sterbegeldversicherung halten. So sind Nachweise zum Unfallhergang und den Unfallfolgen erforderlich. Hierfür müssen beispielsweise Arztberichte oder amtliche Zeugnisse zur Todesursache vorgelegt werden, damit die genaue Todesursache aufgeklärt werden kann.
Zusätzlich sollte der Tod der versicherten Person so schnell wie möglich angezeigt werden. Zu empfehlen ist eine Mitteilung an die Versicherung innerhalb von 48 Stunden.