Sterben und die Steuer – Was gilt für die Sterbegeldversicherung?
Das Sterben und die Steuer – wie wirkt sich das eigentlich auf die Sterbegeldversicherung aus? Der Tod beschäftigt die Kulturen. Nicht in allen gilt der Abschied des Lebens einem spirituellen Neuanfang. Die würdevolle Bestattung ist ein wesentlicher Bestandteil eines Rituals, indem man die Vergangenheit des Verstorbenen ehrt und ihn mit Respekt beerdigt. Doch so endgültig das Sterben auch ist, es stürzt Familien sehr häufig in eine finanzielle Notlage, auch wenn niemand die Umstände verhindern kann. Nicht mehr zu atmen, kann also durchaus ziemlich teuer werden.
Wir alle sterben irgendwann. Es ist sozusagen eine Tatsache, der wir uns schon vor dem Ereignis an sich widmen. Der Kreislauf des Lebens ist in diesem Punkt leider nicht aufzuhalten. Wenn das Guthaben auf dem Konto und herkömmliche Sparbücher nicht ausreichen, kann die frühzeitige Planung einer Sterbegeldversicherung durchaus sinnvoll sein.
Während zahlreiche Hinterbliebene unmittelbar nach dem Tod voller Trauer und geschockt sind, müssen sie gleichzeitig eine ehrenvolle Beerdigung samt Urne, Blumen, Grabstätte, Sarg und Trauerfeier organisieren. Alle diese Dinge können sehr kostenintensiv ausfallen und rasch mehrere tausend Euro verschlingen. Für viele Angehörige stellt sich aus diesem Grund die wichtige Frage, wie diese Beträge überhaupt aufgebracht werden können.
Sterbegeldversicherungen übernehmen daher eine wichtige Funktion und ermöglichen den Angehörigen würdevoll zu trauern und finanzielle Belastungen zu vermeiden. Doch wie sieht der steuerliche Aspekt aus? Was muss berücksichtigt werden und kann man Beiträge von der Steuer absetzen? Fragen, die wir hier in ihren Grundzügen erklären.
Sind Beiträge von der Einkommensteuer absetzbar?
Vor dem Vertragsabschluss einer Sterbegeldversicherung ist es wichtig, die steuerlichen Regelungen zu kennen. Können die gezahlten Beiträge jährlich von der Steuer abgesetzt werden? In der Einkommensteuererklärung dient grundsätzlich das Elster-Formular „Vorsorgeaufwand“ für die richtige Dokumentation. Um als Sonderausgabe anerkannt zu werden, muss diese im § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannt werden. Die Absetzbarkeit als Sonderausgabe gilt hier für die Rentenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Sterbegeldversicherung wird fachlich als Kapitallebensversicherung eingestuft, weshalb identische steuerliche Regelungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber sieht für diese Art von Versicherung keine besonders gute Absetzbarkeit vor. Nur wer bereits vor dem 31.12.2004 einen Vertrag abgeschlossen hat, kann die Prämien steuerlich geltend machen. Ob davon allerdings noch viele Begünstigte von dieser Regelung profitieren, ist eher unwahrscheinlich.
Was gilt aber für alle Verträge ab dem Jahr 2005? Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung, die im Rahmen einer Lebensversicherung bezahlt werden, sind in dem genannten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes allerdings nicht vermerkt und können nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Beitragszahlungen zum Sterbegeld sind also nicht mehr von der Steuer absetzbar. Zwar sagt der § 10 Absatz 1 Nr. 3a EStG, dass man „Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ als Sonderausgaben absetzen kann. Für Sterbegeldversicherung trifft dieser Satz jedoch nicht zu, da hier auch ein Sparanteil vorhanden ist.
Kein steuerlicher Unterschied bei Einmalbeiträgen
Da die monatlichen Prämien einer Sterbeversicherung niedrig sind, ermöglicht sie auch Personen mit geringen finanziellen Mitteln den Abschluss und die entsprechende Absicherung der Hinterbliebenen. Manchmal wird die Versicherung nur wenige Jahre vor dem zu erwartenden Todesfall abgeschlossen, so dass eine lange Vertragslaufzeit und Ansparphase nicht mehr möglich ist.
In der Regel werden bei dieser Art von Versicherung Summen zwischen 10.000,- und 15.000,- Euro vereinbart. In etwa entspricht das einem adäquaten Kostenersatz, um einen geliebten Menschen in Würde zu bestatten. Je früher die sogenannte Trauerfallvorsorge abgeschlossen wird, desto niedriger die Prämie. Sofern ein bestimmtes Lebensalter jedoch schon erreicht wurde, dienen Einmalprämien als willkommene Alternative.
Der Fiskus erstattet sowohl bei monatlichen Beiträgen als auch einmaligen Zahlungen ausschließlich Versicherungsprämien bis zur Höchstgrenze, die in § 10 Absatz 4 EStG geregelt ist. Das gilt aber auch nur wieder für Verträge, die vor dem 31.12.2004 begonnen haben. Die Steuer kann der betroffene Versicherungsnehmer entsprechend anrechnen lassen.
Ist die Auszahlung steuerpflichtig?
Tritt der Tod ein, wird die benannte Bezugsperson von der Versicherung kontaktiert und nach Übermittlung der Sterbeurkunde die Versicherungssumme ausgezahlt. Erhalten eingetragene Bevollmächtigte nach dem Ableben des Vertragspartners einen Betrag aus der Sterbegeldversicherung, so muss keine Einkommensteuer entrichtet werden. Generell gilt: Im Todesfall ist die Auszahlung einkommensteuerfrei. Erbringt die Sterbeversicherung eine Leistung, so müssen die vorgesehenen Empfänger keine Einkommensteuern zahlen.
Steuer bei Erbschaft oder Schenkung
Die ausgezahlte Versicherungssumme ist zwar von der Einkommensteuer befreit. Allerdings kann sie der Erbschaftssteuer unterliegen, sobald der Betrag der Erbmasse zuzurechnen ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Sterbegeldversicherung als Schenkung anzusehen ist. Oder wenn die Leistungen aufgrund eines Bezugsrechts erhalten worden sind. Das Sterbegeld ist dann erbschaftssteuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer ist aber nur dann zu zahlen, wenn der gesetzliche Freibetrag überschritten wird.
Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung sind demgegenüber jedoch erbschaftssteuerfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhält. In diesem Fall muss der Vertrag einfach entsprechend abgeschlossen worden sein, so dass der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zwei unterschiedliche Personen sind (zum Beispiel die beiden Ehepartner).
Steuerpflicht bei Kündigung
Eine Kündigung der Trauerfallvorsorge zu Lebzeiten zieht eine Steuerpflicht nach sich. Gleiches gilt bei einer Anfechtung oder einem Rücktritt. Prinzipiell sind dann alle Leistungen im Erlebensfall steuerpflichtig. Wer die Versicherungssumme zu Lebzeiten ausbezahlt bekommt, muss seiner Steuerpflicht nachkommen und die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Wie bei anderen Kapitallebensversicherungen auch entsteht bei deren Auszahlung ein neuerlich zu versteuerndes Einkommen.
Generell müssen die Erträge vollständig, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Als Ertrag gilt die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Versicherungsleistung. Nach einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren und bei Vollendung des 62. Lebensjahres sind nur noch 50 Prozent der Erträge zu versteuern. Hierbei handelt es sich um die gleiche Höhe, wie sie beispielsweise bei einer normalen Lebensversicherung steuerlich gehandhabt wird. Zu zahlen ist dann die Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer.
Etwas komplizierter ist die Sachlage, wenn die Sterbegeldleistung aus der Beamtenversorgung heraus bestritten wird. Hinsichtlich der korrekten Berechnung der Steuer nach § 22 des Einkommensteuergesetzes existieren nicht von allen Gerichten einheitliche Rechtsauffassungen. Alle anderen Bereiche, in denen eine Sterbegeldleistung in einem anderen Versicherungsprodukt, wie Lebensversicherung oder Unfallversicherung, integriert ist, erhalten bundesweit eine einheitliche Beurteilung der Steuerpflicht.
Meldung an das Finanzamt
Wenn der Zahlungsempfänger des Sterbegelds nicht der Versicherungsnehmer des Vertrages ist, muss die Sterbegeldversicherung ab einem Betrag von 5.000,- Euro die Auszahlung an das Finanzamt melden. Die dafür notwendigen Daten der begünstigten Person werden vor der Auszahlung von der Sterbegeldversicherung abgefragt.
Bei einer Vertragsaufhebung innerhalb von zwölf Jahren nach dem Versicherungsbeginn, muss die Versicherung ebenso eine Meldung an das Finanzamt machen. Dabei werden die Höhe der Erträge sowie des Rückkaufswerts dokumentiert.